Abgaben‑ und Gebührenbefreiung für das Österreichische Rote Kreuz
abgestimmt am
20.03.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt dem Rotkreuzgesetz einen neuen Absatz hinzu, der das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine als Körperschaften des öffentlichen Rechts definiert und ihnen damit eine vollständige Abgaben‑ und Gebührenbefreiung gewährt. Die Regelung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
einfache MehrheitXXVII20.03.2024
Gesetz
Zivilschutz
Schwerpunkte
Der neue Absatz (1) in § 10 erklärt das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine als Körperschaften des öffentlichen Rechts für abgabenrechtliche Zwecke.
Der bisherige Text von § 10 wird zum Absatz (2) umnummeriert und bleibt unverändert.
Die Wirksamkeit der neuen Regelung wird in § 11 Abs. 5 festgelegt und tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezieht sich auf die bereits in § 1 Abs. 1 definierten Aufgaben des Roten Kreuzes.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.