Zusammenfassung
Der Antrag erweitert das Bundes‑Verfassungsgesetz und das Geschäftsordnungsgesetz, sodass ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses oder mindestens 46 Nationalratsabgeordnete Beschlüsse über die Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen beim Verfassungsgerichtshof anfechten können.2/3 Mehrheit XXVII 16.05.2024
Gesetz
Verfassung
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
- Ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses kann Beschlüsse über die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen beim Verfassungsgerichtshof anfechten, wenn das Verlangen teilweise oder ganz unzulässig ist.
- Mindestens 46 Nationalratsabgeordnete erhalten das Recht, Beschlüsse über die Einsetzung und Konstituierung von Untersuchungsausschüssen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
- Wird das Verlangen nicht von mindestens einem Viertel des Geschäftsordnungsausschusses als unzulässig erklärt, gilt der Untersuchungsausschuss bereits mit Beginn der Berichtsbearbeitung als eingesetzt.
- Neue Absätze 3a und 3b ermöglichen es einem Viertel des Geschäftsordnungsausschusses bzw. 46 Abgeordneten, den Verfassungsgerichtshof wegen Unzulässigkeit von Untersuchungsausschuss‑Beschlüssen anzurufen.
Reden
4 Reden insgesamt
Pro
Contra
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