Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Arbeitsmarktservicegesetz: Der letzte Satz von § 38d Abs. 2 wird gestrichen und ein neuer Absatz 2a eingefügt, der die Ausbildungsbeihilfe an die in Kollektivverträgen festgelegten Lehrlingsentgelte in verwandten Wirtschaftszweigen koppelt. Der Verwaltungsrat muss jährlich die entsprechenden Brutto‑ und Netto‑Lehrlingsentgelte festlegen und im Bundesgesetzblatt II veröffentlichen.einfache Mehrheit XXVII 06.06.2024
Gesetz
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Der letzte Satz des bestehenden § 38d Abs. 2 wird gestrichen.
- Ein neuer Absatz (2a) wird eingefügt, der die Höhe der Ausbildungsbeihilfe an die in Kollektivverträgen festgesetzten Lehrlingsentgelte in verwandten Wirtschaftszweigen koppelt.
- Der Verwaltungsrat muss jährlich eine Verordnung erlassen, in der die Brutto‑Lehrlingsentgelte aufgeführt und daraus die Netto‑Ausbildungsbeihilfe berechnet wird; die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt II zu veröffentlichen.
- Ziel der Änderung ist, die Ausbildungsbeihilfe inflationsgerecht zu halten und die Kaufkraft der Auszubildenden, besonders im dritten Lehrjahr, zu sichern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.