Erweiterung der Befugnisse der Länder in der örtlichen Raumplanung
abgestimmt am
03.07.2024
Zusammenfassung
Der Nationalrat fügt Art. 15 Abs. 9 des B‑VG hinzu, dass Länder in der örtlichen Raumplanung das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrags als Voraussetzung für hoheitliches Handeln festlegen dürfen. Das Inkrafttreten wird in Art. 151 Abs. 70 geregelt.
2/3 MehrheitXXVII03.07.2024
Gesetz
Verfassung
Raumordnung
Schwerpunkte
Die Länder dürfen in der örtlichen Raumplanung das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrags als Voraussetzung für hoheitliches Handeln festlegen.
Die Änderung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des neuen Gesetzestextes in Kraft.
Ziel ist eine erhöhte Rechtssicherheit bei der Verknüpfung von Flächenwidmung und privatrechtlichen Vereinbarungen.
Die Regelung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 15/625/1999) und die Stellungnahme der Verbindungsstelle der Bundesländer zum Antrag 3944/A.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.