Zusammenfassung
Der Initiativantrag ändert § 69 des Wirtschaftskammergesetzes, um die Verschwiegenheitspflicht zu lockern und Informationen über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen transparenter zu machen.einfache Mehrheit XXVII 04.06.2024
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Der Antrag lockert die bisherige Verschwiegenheitspflicht für Kammerfunktionäre, indem er Ausnahmen für Informationen vorsieht, die mit der Einhaltung demokratischer Grundsätze und sparsamer Mittelverwendung zusammenhängen.
- Durch die Ausnahmeregelung sollen Mitglieder der Wirtschaftskammern Einblick in die Verwendung ihrer Pflichtbeiträge erhalten.
- Der Präsident der Kammer kann bei Gerichtsbefehl oder behördlicher Anordnung die Geheimhaltungspflicht für einzelne Personen aufheben, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert.
- Der Antrag soll verhindern, dass interne Kontrollberichte dauerhaft geheim bleiben und stattdessen einer öffentlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.