Transparenz bei Wirtschaftskammern – Lockerung der Verschwiegenheitspflicht

Zusammenfassung

Der Initiativantrag ändert § 69 des Wirtschaftskammergesetzes, um die Verschwiegenheitspflicht zu lockern und Informationen über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen transparenter zu machen.
einfache Mehrheit XXVII 04.06.2024
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Der Antrag lockert die bisherige Verschwiegenheitspflicht für Kammerfunktionäre, indem er Ausnahmen für Informationen vorsieht, die mit der Einhaltung demokratischer Grundsätze und sparsamer Mittelverwendung zusammenhängen.
  • Durch die Ausnahmeregelung sollen Mitglieder der Wirtschaftskammern Einblick in die Verwendung ihrer Pflichtbeiträge erhalten.
  • Der Präsident der Kammer kann bei Gerichtsbefehl oder behördlicher Anordnung die Geheimhaltungspflicht für einzelne Personen aufheben, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert.
  • Der Antrag soll verhindern, dass interne Kontrollberichte dauerhaft geheim bleiben und stattdessen einer öffentlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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