Erweiterung der Unzumutbarkeits‑Kriterien um obere Extremitäten

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert das Bundesministerium auf, die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erweitern, sodass künftig auch Einschränkungen der oberen Extremitäten berücksichtigt werden.
einfache Mehrheit XXVII 06.06.2024
Entschließung
Verkehr
Mensch mit Behinderung

Schwerpunkte

  • Derzeit müssen Antragsteller für einen Behinderten‑Parkausweis nach § 29b StVO nachweisen, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung unzumutbar ist.
  • Die aktuelle Verordnung (vgl. § 1 Abs 2 Z 3) definiert die Unzumutbarkeit ausschließlich anhand von Einschränkungen der unteren Extremitäten, körperlicher Belastbarkeit sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten.
  • Der Antrag fordert, dass künftig auch die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Feststellung der Unzumutbarkeit berücksichtigt wird, weil diese in Situationen ohne ausreichende Sitzplätze für die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen relevant sind.
  • Die Umsetzung soll durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen, indem die Verordnung entsprechend angepasst wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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