Datenschutz‑Novelle für Journalismus und formale Korrekturen
abgestimmt am
12.06.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf 4031/A ändert das Datenschutzgesetz: Er führt Sonderregeln für journalistische Datenverarbeitung ein, reduziert einige Betroffenenrechte und korrigiert zahlreiche Formulierungen sowie die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums. Inkrafttreten ist der 1. Juli 2024.
einfache MehrheitXXVII12.06.2024
Gesetz
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der neue § 9 Abs. 1 führt spezielle Regelungen für journalistische Datenverarbeitung ein: Redaktionsgeheimnis wird geschützt, Informations‑ und Auskunftspflichten werden eingeschränkt, und bestimmte DSGVO‑Artikel (z. B. Art. 13, 14, 21, 15‑18) gelten nicht.
Kleinere sprachliche Korrekturen: „keiner“ wird zu „keine“ geändert und „des Betroffenen“ zu „der betroffenen Personen“, um gender‑neutral und klarer zu formulieren.
Mehrere Abschnitte werden sprachlich angepasst, um das Ministerium korrekt als „Bundesministerin bzw. Bundesminister für Justiz“ zu bezeichnen und die veraltete Bezeichnung „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ zu entfernen.
Die Inkrafttretensbestimmung legt fest, dass die neuen Regelungen am 1. Juli 2024 gelten; alle übrigen Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.