Erweiterung der Frequenznutzungs‑ und Energieeffizienzregelungen im TKG 2021
abgestimmt am
13.06.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert § 21 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes, sodass Betreiber bei der Behörde eine Anpassung ihrer Frequenznutzung aus Gründen der Technologie‑ und Diensteneutralität sowie zur Energieeffizienz beantragen können. Zusätzlich wird § 212 Abs. 18 eingefügt, das die neue Regelung rückwirkend auf bereits erteilte Frequenzzuteilungen anwendet.
einfache MehrheitXXVII13.06.2024
Gesetz
Telekommunikation
Schwerpunkte
Zuteilungsinhaber können bei der zuständigen Behörde eine Anpassung ihrer Frequenznutzung beantragen, wenn dies technisch und im Frequenznutzungsplan zulässig ist.
Die Anpassung kann aus Gründen der Technologie‑ und Diensteneutralität sowie zur Steigerung der Energieeffizienz erfolgen.
Energieeffizienzmaßnahmen dürfen den Energieverbrauch nur reduzieren, solange keine nicht standortbezogenen Versorgungspflichten verletzt werden.
Die Behörde muss bei Entscheidungen die technische Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb berücksichtigen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.