Reform des Wirtschaftskammergesetzes: Freiwillige Mitgliedschaft, Transparenz und Finanzbegrenzungen
Zusammenfassung
Der Antrag macht die Mitgliedschaft in Wirtschaftskammern freiwillig, begrenzt Werbekosten, führt eine Rücklagenobergrenze ein und lockert die Verschwiegenheitspflicht, um mehr Transparenz und geringere finanzielle Belastungen für Unternehmen zu erreichen.einfache Mehrheit XXVII 26.06.2024
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Die Mitgliedschaft in Wirtschaftskammern und Fachorganisationen wird freiwillig, wobei sowohl natürliche Personen, juristische Personen als auch Holding‑Gesellschaften beitreten können.
- Die Verschwiegenheitspflicht für Funktionäre und Mitarbeitende wird eingeschränkt, sodass Informationen über die Einhaltung demokratischer Grundsätze und die wirtschaftliche Verantwortung offengelegt werden können.
- Werbekosten dürfen höchstens 1 Euro pro Mitglied betragen; Kammerumlagen und Gebühren müssen so bemessen sein, dass sie die im Jahresplan festgelegten Aufwendungen decken.
- Eine neue Rücklagenobergrenze wird eingeführt: Das Eigenkapital (nach Abzug von Sachanlagen) darf am Jahresende nicht mehr als ein Zwölftel der Jahresaufwendungen betragen; bei Überschreitung muss die Umlage im nächsten Jahr gesenkt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.