Fristverlängerung für Untersuchungsausschüsse wegen COVID‑19
abgestimmt am
29.05.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert die Frist für Untersuchungsausschüsse, die vor dem 15. März 2020 eingesetzt wurden, um vier Monate, weil die COVID‑19‑Pandemie die Beweiserhebung erschwerte.
2/3 MehrheitXXVII29.05.2020
Gesetz
Gesundheit
Gesetzgebungsverfahren
parlamentarischer Ausschuss
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
In Kraft ab 03.04.2020· Außer Kraft ab 31.12.2021
Bei Untersuchungsausschüssen, die vor dem 15. März 2020 eingesetzt wurden und deren Beweiserhebung noch nicht abgeschlossen ist, werden die Monate März bis Juni 2020 von der Frist für die Untersuchung ausgenommen.
Die in § 107 eingefügte Regelung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft und endet am 31. Dezember 2021.
Die Frist, die in § 53 Abs. 1 VO‑UA für Untersuchungsausschüsse festgelegt ist, wird durch die neue Regelung temporär gehemmt.
Die Änderung dient dazu, den Untersuchungsausschuss wegen der COVID‑19‑Pandemie mehr Zeit für die Beweiserhebung zu geben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.