Erweiterung des Urlaubsanspruchs und Anrechnung früherer Dienstzeiten

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf erhöht den gesetzlichen Urlaubsanspruch und rechnet frühere Arbeits‑, Studien‑ und Entwicklungshelferzeiten auf den Urlaub an; die Änderungen gelten ab 1. Jänner 2020.
einfache Mehrheit XXVII 13.02.2020
Gesetz
Arbeitsrecht
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage pro Jahr, steigt nach 25 Dienstjahren auf 36 Werktage, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat.
  • Für die Berechnung des Urlaubs werden verschiedene frühere Zeiten angerechnet: (1) vorherige Arbeits‑/Beschäftigungsverhältnisse (mind. 1 Monat), (2) Studienzeiten an anerkannten Schulen/Hochschulen (max. 4 Jahre), (3) reguläre Hochschulstudien (max. 5 Jahre), (4) Tätigkeit als Entwicklungshelfer*in, (5) selbständige Erwerbstätigkeit (mind. 1 Monat).
  • Die in Z 1, 4 und 5 genannten Zeiten dürfen insgesamt höchstens 24 Jahre betragen; erreichen sie fünf Jahre, können die Studienzeiten (Z 2 und 2a) nur noch bis zu zwei Jahre angerechnet werden.
  • Auch die in einem anderen Arbeitsverhältnis erbrachte Dienstzeit (mind. 1 Monat) wird auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

Eingebracht von

Reden

4 Reden insgesamt

Pro
Contra
2:59 min
Antrag 41/A – Urlaubsgesetz
1:33 min
Antrag 41/A – Urlaubsgesetz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.