Einführung von Teilrechtsfähigkeit für land‑ und forstwirtschaftliche Dienststellen
abgestimmt am
03.07.2024
Zusammenfassung
Der Entwurf führt eine Teilrechtsfähigkeit ein, die es Dienststellen des Ministeriums für Land‑ und Forstwirtschaft erlaubt, eigenständige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen, deren Tätigkeiten klar begrenzt und transparent überwacht werden.
einfache MehrheitXXVII03.07.2024
Gesetz
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
Einführung einer Teilrechtsfähigkeit, die es Dienststellen erlaubt, eigenständige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen.
Die Einrichtungen dürfen nur die in Z 1‑5 genannten Tätigkeiten ausführen: Vermögensakquisition, Veranstaltungen, Werkverträge, EU‑Förderungen und Nutzung des erworbenen Vermögens.
Der Dienststellenleiter kann beim Minister die Gründung oder Auflösung einer Einrichtung anregen.
Der Minister legt per Verordnung Errichtung, Auflösung, betroffene Dienststellen und Wirksamkeitszeitpunkt fest und veröffentlicht diese Angaben online.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.