Modernisierung des Genossenschafts‑ und Vereinsrechts inkl. Umwandlungsoption für Vereine
abgestimmt am
05.07.2024
Zusammenfassung
Das GenRÄG 2024 ändert das Genossenschafts‑ und Vereinsrecht: Genossenschaften erhalten nur noch beschränkte Haftung, die Nachschusspflicht wird flexibler, und Vereine können identitätswahrend in Genossenschaften umgewandelt werden. Die meisten Änderungen gelten ab 1. Jänner 2025.
einfache MehrheitXXVII05.07.2024
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Erwerbs‑ und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen künftig nur noch mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder gegründet werden; die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten der Genossenschaft, sondern nur im Konkurs‑ oder Liquidationsfall nach Maßgabe von § 76.
Der Umfang der Haftung (nach § 76) muss künftig in der Satzung angegeben werden; fehlt die Angabe, gilt die Regelung aus § 76.
Der Begriff „Umwandlung der Haftungsart“ wird durch das Wort „Erhöhung“ ersetzt; die alte Formulierung über den ersten Zusammentritt der Generalversammlung entfällt.
Ein neuer § 91a ermöglicht die Umwandlung von Vereinen in Genossenschaften, wenn ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt und die erforderlichen Unterlagen (Revisionsverband‑Bestätigung, Abschlussprüfer‑Bestätigung) vorgelegt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.