Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz und das Geschäftsordnungsgesetz, um einen ständigen COVID‑19‑Unterausschuss im Budgetausschuss zu schaffen. Der Unterausschuss prüft budgetrelevante Pandemie‑Maßnahmen, kann Auskünfte einfordern, Empfehlungen geben und Beschlüsse fassen. Er ist bis 31. Dezember 2022 aktiv.2/3 Mehrheit XXVII 27.04.2020
Gesetz
Gesundheit
Verfassung
Gesetzgebungsverfahren
parlamentarischer Ausschuss
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
- Der Gesetzentwurf erweitert Art. 51d Abs. 2 des Bundes‑Verfassungsgesetzes, sodass Ausschüsse über die Haushaltsführung hinaus mitwirken können.
- Ein neuer § 32k wird eingefügt, der die Einrichtung eines ständigen COVID‑19‑Unterausschusses regelt.
- Der Unterausschuss wird nach den Grundsätzen des § 30 GOG aus dem Budgetausschuss gebildet.
- Der Unterausschuss kann Beschlüsse nach § 27 fassen, die dann dem Nationalrat gem. § 42 berichtet werden.
Reden
5 Reden insgesamt
Pro
Contra
Krainer Kai Jan
SPÖ
Wöginger August
ÖVP
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
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