Einrichtung eines ständigen COVID‑19‑Unterausschusses im Budgetausschuss

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz und das Geschäftsordnungsgesetz, um einen ständigen COVID‑19‑Unter­ausschuss im Budgetausschuss zu schaffen. Der Unterausschuss prüft budgetrelevante Pandemie‑Maßnahmen, kann Auskünfte einfordern, Empfehlungen geben und Beschlüsse fassen. Er ist bis 31. Dezember 2022 aktiv.
2/3 Mehrheit XXVII 27.04.2020
Gesetz
Gesundheit
Verfassung
Gesetzgebungsverfahren
parlamentarischer Ausschuss
Geschäftsordnung des Parlaments

Schwerpunkte

  • Der Gesetzentwurf erweitert Art. 51d Abs. 2 des Bundes‑Verfassungsgesetzes, sodass Ausschüsse über die Haushaltsführung hinaus mitwirken können.
  • Ein neuer § 32k wird eingefügt, der die Einrichtung eines ständigen COVID‑19‑Unterausschusses regelt.
  • Der Unterausschuss wird nach den Grundsätzen des § 30 GOG aus dem Budgetausschuss gebildet.
  • Der Unterausschuss kann Beschlüsse nach § 27 fassen, die dann dem Nationalrat gem. § 42 berichtet werden.

Reden

5 Reden insgesamt

Pro
Contra
5:33 min
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Geschäftsordnungsgesetz 1975
3:33 min
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Geschäftsordnungsgesetz 1975
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