Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wegen COVID‑19
abgestimmt am
28.04.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf passt das Arbeitslosenversicherungsgesetz an die COVID‑19‑Krise an: Er ersetzt feste Zeitangaben in § 9 durch flexible Formulierungen, führt ein COVID‑Sonderarbeitslosengeld mit voller Leistungshöhe ein und stellt Einkommen für die Notstandshilfe bis Ende 2020 von der Anrechnung aus. Zudem werden einige Bestimmungen vorübergehend außer Kraft gesetzt.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
Die Formulierung in § 9 Abs. 3 wird von einer festen Frist („in den ersten hundert Tagen des Bezugs von…“) zu einer flexiblen Formulierung („während des Bezugs von…“) geändert.
Im zweiten Satz von § 9 Abs. 3 wird ebenfalls die feste Zeitangabe („in den ersten 120 Tagen“) durch das Wort „während“ ersetzt.
Der dritte Satz von § 9 Abs. 3 wird vollständig gestrichen.
Ein neuer Absatz 7 in § 36 führt das COVID‑Sonderarbeitslosengeld ein, das die tägliche Notstandshilfe auf 100 % des Arbeitslosengeldes erhöht für Personen, die am oder nach dem 15. März 2020 Arbeitslosengeld bezogen haben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.