Temporäre Aussetzung der 25‑Prozent‑Grenze bei Heizkostenabrechnung wegen COVID‑19
abgestimmt am
28.04.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz fügt eine befristete Ausnahmeregelung ein, die es erlaubt, bei nicht erfassten Heizverbrauchsdaten wegen COVID‑19 höhere Schätzungen als bisher zulässig zu verwenden, sofern keine Selbstablesung möglich war. Die Regelung gilt ab dem Tag nach ihrer Kundmachung und endet am 31. Dezember 2020.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Gesetz
Energie
Gesundheit
Schwerpunkte
Der neue § 11 Abs. 4 hebt die Beschränkung von 25 % der beheizbaren Nutzfläche auf, wenn Verbrauchsdaten wegen COVID‑19 nicht erfasst werden konnten.
§ 29 Abs. 1d legt fest, dass die Regelung ab dem Tag nach ihrer Kundmachung gilt und am 31. Dezember 2020 endet.
Die Ausnahmeregelung greift nur, wenn den Mietern zuvor die Möglichkeit einer Selbstablesung (z. B. per Foto) angeboten wurde.
Falls die Selbstablesung nicht durchgeführt werden kann oder keine nachvollziehbaren Werte liefert, darf die Hochrechnung über die 25‑Prozent‑Grenze hinaus erfolgen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.