Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Parteiengesetz um die Definition "nahestehende Organisationen" und fügt dem Vereinsgesetz einen neuen Paragraphen 22a ein, der Vereine zur sofortigen Meldung von Parteispenden an den Rechnungshof verpflichtet. Zusätzlich werden bestimmte Spendenquellen für Vereine verboten und bei Verstößen Geldstrafen bis zu 20 000 € vorgesehen.einfache Mehrheit XXVII 04.07.2022
Gesetz
Vereinsleben
Politische Partei
Versammlungsfreiheit
Schwerpunkte
- Der Gesetzestext definiert "nahestehende Organisationen" und schließt Vereine, die Spenden an Parteien leisten, in diese Kategorie ein.
- In § 4 Absatz 1 wird nach dem Wort "Personenkomitees" die Ergänzung ", nahestehenden Organisationen" eingefügt, sodass auch diese bei den Wahlwerbekosten berücksichtigt werden.
- Ein neuer Paragraph 22a im Vereinsgesetz verpflichtet Vereine, sämtliche Spenden an Parteien sofort dem Rechnungshof zu melden.
- Die Meldung muss die Herkunft der Mittel, die Spender und Sponsoren offenlegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.