COVID‑19‑Sonderregelungen für Arbeitslosenversicherung, Familienbeihilfe und Arbeiterkammer
abgestimmt am
28.04.2020
Zusammenfassung
Das 6. COVID‑19‑Gesetz ergänzt drei Gesetze, um Arbeitslose, Selbständige und Familien während der Pandemie finanziell zu entlasten und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Gesetz
Gesundheit
Berufsverband
Arbeitslosenversicherung
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
Während einer behördlich angeordneten Quarantäne (Absonderung) bleibt das Arbeitslosengeld unverändert, sodass Betroffene nicht schlechter gestellt werden.
Selbständige, die ihre Tätigkeit zwischen März und September 2020 eingestellt haben, bleiben in der Pensionsversicherung versichert und verlieren keine Ansprüche.
Die Notstandshilfe wird für Mai‑ bis September 2020 im Umfang des Arbeitslosengeldes ausgezahlt und der Berufs‑ sowie Einkommensschutz gilt ebenfalls in diesem Zeitraum; eine Verlängerung bis Dezember 2020 ist möglich.
Unterbrechungen oder Änderungen der Arbeitszeit von Beschäftigten in Altersteilzeit zwischen 15. März und 30. September 2020 schaden nicht dem vereinbarten Teilpensionsanspruch.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.