Der Gesetzentwurf ermöglicht Asylbewerbern, die gleichzeitig eine Lehre absolvieren, eine Aufenthaltsberechtigung, solange sie keine Gefahr darstellen und nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden. Gleichzeitig wird die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels auf maximal drei Mal begrenzt und endet nach erfolgreichem Abschluss der Lehre.
einfache MehrheitXXVII11.12.2019
Gesetz
Flüchtling
Schwerpunkte
Der Antrag erweitert § 57 um Z 4 und erlaubt Asylbewerbern, die gleichzeitig Lehrlinge sind, eine Aufenthaltsberechtigung, solange sie keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen oder wegen einer Straftat verurteilt wurden.
Ein Aufenthaltstitel nach § 57 Z 4 kann höchstens dreimal verlängert werden; nach erfolgreichem Abschluss der Lehre (nach § 14 Abs. 2 lit. e BAG) ist eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich.
Verurteilungen durch inländische Gerichte gelten gleichwertig zu ausländischen Verurteilungen, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.
Die Sicherheitsprüfung kann auf Basis von einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b/382e EO erfolgen, wenn der Drittstaatsangehörige Opfer von Gewalt ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.