Änderung § 17 MaklerG – Schutz von Wohnungssuchenden bei Maklerprovisionen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert § 17 des Maklergesetzes: Provisionsvereinbarungen müssen schriftlich sein, Makler dürfen nur bei bestehendem Vertrag vor dem Vermieter‑Kontakt Gebühren verlangen, und unzulässige Provisionsklauseln sind unwirksam. Verstöße werden mit bis zu 25 000 Euro bestraft.
einfache Mehrheit XXVII 24.01.2023
Gesetz
Wohnungspolitik
Bürgerliches Recht
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • Vereinbarungen über Maklerprovisionen müssen schriftlich festgehalten werden.
  • Makler dürfen von Wohnungssuchenden nur dann ein Entgelt verlangen, wenn bereits ein Maklervertrag besteht, bevor der Vermieter oder Verkäufer den Makler beauftragt.
  • Vereinbarungen, die den Wohnungssuchenden verpflichten, eine vom Vermieter geschuldete Provision zu zahlen, sind unwirksam.
  • Verstöße gegen das Verbot, unberechtigte Provisionen zu fordern, können mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Reden

7 Reden insgesamt

Pro
Contra
3:23 min
Antrag 51/A – Maklergesetz 1996
3:34 min
Antrag 51/A – Maklergesetz 1996
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