Kurzarbeitsregelungen im Arbeitsmarktservicegesetz vereinfachen
abgestimmt am
29.05.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Arbeitsmarktservicegesetz, um die Berechnung von Kurzarbeitsunterstützung zu vereinfachen. Er legt fest, wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitgeberanteile während Kurzarbeit zu behandeln sind und führt eine Mindestbruttoentgelt‑Tabelle ein. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020.
einfache MehrheitXXVII29.05.2020
Gesetz
Einkommen
Gesundheit
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Schwerpunkte
Durch die Kurzarbeitsvereinbarung muss sichergestellt werden, dass während der Kurzarbeit und ggf. in einem nachfolgenden Zeitraum der Beschäftigtenstand erhalten bleibt, außer bei einer Ausnahmebewilligung durch die regionale AMS‑Organisation.
Die Kurzarbeitsunterstützung wird als steuerpflichtiger Lohn behandelt; Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Basis. Der Arbeitgeber trägt die Differenz zwischen beiden Grundlagen sowie die Arbeiterkammer‑ und Wohnbauförderungsbeiträge; eine Kommunalsteuer entfällt.
Arbeitgeber müssen ein Mindestbruttoentgelt zahlen, das anhand einer neuen Kurzarbeits‑Mindestbruttoentgelt‑Tabelle ermittelt wird; die Tabelle enthält Beträge in 5‑Euro‑Stufen und gilt für das gesamte Kurzarbeitszeitfenster oder für einzelne Monate.
Die geänderten Bestimmungen (§ 37b Abs. 2, 5 und 6) treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gelten auch für bereits gestellte Kurzarbeitsanträge.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.