Einführung einer elektronischen Plattform für Petitionen und Bürgerinitiativen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ermöglicht die elektronische Einbringung und Unterstützung von Petitionen und Bürgerinitiativen über eine neue Online‑Plattform, wobei mindestens 500 wahlberechtigte Unterstützer nötig sind.
2/3 Mehrheit XXVII 22.01.2020
Gesetz
Informatik
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Der Gesetzentwurf erweitert § 100 und definiert drei Arten von Anliegen: klassische Petitionen, Papier‑Bürgerinitiativen und elektronische Bürgerinitiativen.
  • Eine Bürgerinitiative in Papierform muss von mindestens 500 wahlberechtigten Personen unterstützt werden; die Unterstützung erfolgt per Unterschrift, Name, Adresse und Geburtsdatum.
  • Elektronische Bürgerinitiativen werden über eine neue Internet‑Plattform eingereicht; die Identität wird mittels Bürgerkarte und ZeWaeR geprüft.
  • Ein Erstunterzeichner darf gleichzeitig maximal fünf elektronische Anliegen auf der Plattform veröffentlichen.

Reden

4 Reden insgesamt

Pro
Contra
Antrag 54/A – Geschäftsordnungsgesetz 1975
3:20 min
Antrag 54/A – Geschäftsordnungsgesetz 1975
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