Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ermöglicht die elektronische Einbringung und Unterstützung von Petitionen und Bürgerinitiativen über eine neue Online‑Plattform, wobei mindestens 500 wahlberechtigte Unterstützer nötig sind.2/3 Mehrheit XXVII 22.01.2020
Gesetz
Informatik
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Gesetzentwurf erweitert § 100 und definiert drei Arten von Anliegen: klassische Petitionen, Papier‑Bürgerinitiativen und elektronische Bürgerinitiativen.
- Eine Bürgerinitiative in Papierform muss von mindestens 500 wahlberechtigten Personen unterstützt werden; die Unterstützung erfolgt per Unterschrift, Name, Adresse und Geburtsdatum.
- Elektronische Bürgerinitiativen werden über eine neue Internet‑Plattform eingereicht; die Identität wird mittels Bürgerkarte und ZeWaeR geprüft.
- Ein Erstunterzeichner darf gleichzeitig maximal fünf elektronische Anliegen auf der Plattform veröffentlichen.
Reden
4 Reden insgesamt
Pro
Contra
Kollross Andreas
SPÖ
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.