COVID‑19‑Zweckzuschussgesetz – Finanzielle Soforthilfe an die Länder
abgestimmt am
18.06.2020
Zusammenfassung
Das COVID‑19‑Zweckzuschussgesetz ermöglicht dem Bund, den Ländern einen einmaligen Zuschuss aus einem speziellen Krisenfonds zu zahlen, um zusätzliche Kosten für Schutzausrüstung, die Hotline 1450 und Feldkrankenhäuser im Frühjahr 2020 zu decken.
einfache MehrheitXXVII18.06.2020
Gesetz
Gesundheit
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Der Bund zahlt den Ländern einen Zweckzuschuss aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds, um zusätzliche Kosten wegen der Pandemie zu decken.
Gefördert wird die Beschaffung von Schutzausrüstung für das Zeitfenster März bis Mai 2020.
Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung (Hotline 1450) im Zeitraum März bis April 2020 werden erstattet.
Der Bau von Barackenspitälern (temporäre Feldkrankenhäuser) im Zeitraum März bis Mai 2020 wird finanziell unterstützt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.