Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt neue Widerspruchs‑Ausschüsse in der Pensionsversicherung ein, kürzt einige Paragraphen, ergänzt das Verfahren um AVG‑Bestimmungen und legt eine einheitliche fünf‑jährige Amtsdauer fest. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2020.einfache Mehrheit XXVII 03.12.2019
Gesetz
Bürgerliches Recht
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e wird um den Hinweis erweitert, dass die Widerspruchs‑Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 ebenfalls zu berücksichtigen sind.
- Der Verweis auf die Absätze 5, 6 und 7 wird gekürzt; nur noch die Absätze 5 und 6 bleiben erhalten.
- Ein neuer Absatz (1a) wird eingefügt, der festlegt, dass in Widerspruchsverfahren die Bestimmungen der §§ 37, 39, 45 und 54 des AVG anzuwenden sind.
- Der bisherige § 367a wird in § 367b umbenannt und regelt das Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Pensionsversicherung, inklusive Fristen von drei Monaten und der Einrichtung von Widerspruchs‑Ausschüssen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.