Änderungen im Epidemiegesetz 1950 – neue Entschädigungsfrist für COVID‑19‑Maßnahmen
abgestimmt am
18.06.2020
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das Epidemiegesetz 1950: Die Überschrift von § 46 wird zu „Telefonischer Bescheid“, ein neuer § 49 führt eine dreimonatige Frist für Entschädigungsansprüche wegen SARS‑CoV‑2‑Maßnahmen ein und legt fest, dass Fristen neu beginnen. Die Änderungen gelten ab dem Tag nach Kundmachung.
einfache MehrheitXXVII18.06.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Die Überschrift von § 46 wird zu „Telefonischer Bescheid“ geändert.
Ein neuer § 49 führt die Sonderbestimmung für die Pandemie mit SARS‑CoV‑2 ein, die den Anspruch auf Vergütung des Verdienstausfalls bis drei Monate nach Aufhebung der Maßnahmen ermöglicht.
Bereits laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten dieser Änderung neu zu laufen.
Ein neuer Absatz 12 zu § 50 legt fest, dass die geänderten Überschriften von §§ 46 und 49 am Tag nach Kundmachung in Kraft treten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.