Zusammenfassung
Das Gesetz löst den PRIKRAF‑Fonds auf, überträgt Restmittel an die Bundesgesundheitsagentur und ändert das ASVG sowie weitere Sozialversicherungsgesetze. Es führt schriftliche Vertragsvorgaben für private Krankenhäuser ein, legt Verpflegungskosten fest und schafft einen Pflegekostenzuschuss für Fälle ohne Vertrag.einfache Mehrheit XXVII 05.12.2023
Gesetz
Gesundheit
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Der PRIKRAF‑Fonds wird aufgelöst; alle Forderungen bis Ende 2020 erlöschen, offene Bankguthaben bleiben bestehen und verbleibende Mittel gehen an die Bundesgesundheitsagentur.
- Verträge mit privaten Krankenanstalten müssen schriftlich sein und Regelungen zu Einweisung, Einsicht in Patientenunterlagen und ärztlicher Untersuchung enthalten.
- Die Höhe der Verpflegungskosten und die Zahlungsbedingungen werden durch Verträge zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Krankenanstalten festgelegt.
- Ein Pflegekostenzuschuss wird gezahlt, wenn kein Vertrag mit der Klinik besteht oder die Anstaltspflege nicht im Vorfeld geplant war; die Höhe richtet sich nach den vertraglich festgelegten Verpflegungskosten (10 %).
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Relevante Medienberichte
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