COVID‑19‑Sonderregelung für befristete Hochschul‑Arbeitsverhältnisse
abgestimmt am
07.07.2020
Zusammenfassung
Das COVID‑19‑Hochschulgesetz wird geändert, sodass befristete Arbeitsverhältnisse an Universitäten und Fachhochschulen wegen der Pandemie einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert oder neu abgeschlossen werden können.
einfache MehrheitXXVII07.07.2020
Gesetz
Gesundheit
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
Arbeitsverhältnisse, die wegen COVID‑19 nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnten, dürfen einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert oder neu befristet werden.
Die Regelung gilt für Beschäftigte, die im Rahmen einer Qualifizierungsvereinbarung nach dem Kollektivvertrag an Universitäten arbeiten und deren Leistungen durch die Pandemie verzögert wurden.
Lehrpersonal, das im Sommersemester 2020 nicht unterrichten konnte, kann ebenfalls befristet um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
Eine Verlängerung oder ein Neuabschluss ist jeweils nur einmalig zulässig und darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.