Der Gesetzentwurf erweitert das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn‑Pensionsgesetz um eine befristete Verlängerung des Waisenanspruchs für die COVID‑19‑Pandemie, mit einer maximalen Altersgrenze von 27 Jahren plus sechs Monate.
einfache MehrheitXXVII08.07.2020
Gesetz
Gesundheit
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss wird rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID‑19‑Pandemie gewährt, höchstens bis zum 31. Dezember 2020 und maximal bis zum 27. Lebensjahr plus sechs Monate.
Die neue Regelung in § 17 Abs. 2h tritt mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft.
Entsprechend wird im Bundesbahn‑Pensionsgesetz der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss ebenfalls rückwirkend ab dem 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und maximal bis zum 27. Lebensjahr plus sechs Monate gewährt.
Die Regelung aus § 16 Abs. 8b tritt ebenfalls mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft.
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