Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert § 2 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung: Er erlaubt weitere Tätigkeiten (z. B. bei Notaren, Hochschulen) als anrechenbare Praxis und erkennt COVID‑19‑Kurzarbeit ausdrücklich als anrechenbare Zeit an.einfache Mehrheit XXVII 18.06.2020
Gesetz
Notar
Gesundheit
Rechtsanwalt
Schwerpunkte
In Kraft ab 18.06.2020
- Die anrechenbare praktische Verwendung wird auf Tätigkeiten bei Notaren, Verwaltungsbehörden, Hochschulen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ausgeweitet, wenn sie für die Rechtsanwaltschaft nützlich sind.
- COVID‑19‑Kurzarbeit wird ausdrücklich als anrechenbare Zeit für die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt anerkannt.
- Anrechenbar sind nur Tätigkeiten, die hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch andere Jobs ausgeübt werden.
- Urlaub, Krankheit, Mutterschutz und andere gesetzlich geregelte Abwesenheiten bleiben weiterhin anrechenbar.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.