Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Bundesarchivgesetz: Er definiert digitale Unterlagen der obersten Staatsorgane als archivierungspflichtig und verkürzt die Aufbewahrungsfrist für wissenschaftliche Forschung von 20 auf 10 Jahre.einfache Mehrheit XXVII 02.07.2024
Gesetz
Archiv
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Antrag führt in § 2 eine neue Ziffer 2a ein, die digitale Schrift‑ und Kommunikationsunterlagen der obersten Staatsorgane als archivierungspflichtig definiert.
- Der Begriff „20 Jahre“ wird in § 8 Abs. 4 durch „10 Jahre“ ersetzt, wodurch die Aufbewahrungsfrist für wissenschaftliche Forschungen verkürzt wird.
- Ziel ist, digitale Regierungsdokumente langfristig zu sichern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung von Forschungsunterlagen zu reduzieren.
- Der Antrag bezieht sich auf eine frühere Entschließung des Nationalrates vom 24. April 2019, die bereits die Modernisierung des Bundesarchivgesetzes gefordert hatte.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.