Abschaffung der Aufroll‑Pflicht des Jahressechstels im EStG 2020

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert das Einkommensteuergesetz 1988, indem er bestimmte Formulierungen in § 67 und § 77 streicht und die verpflichtende Aufroll‑Pflicht des Jahressechstels für das Jahr 2020 abschafft. Zusätzlich werden neue Ziffern 355 und 356 eingefügt, die das Anwendungsjahr festlegen und Kurzarbeit regeln.
einfache Mehrheit XXVII 07.07.2020
Gesetz
Gesundheit
Steuerwesen

Schwerpunkte

  • Der letzte Satz in § 67 Abs. 2 wird gestrichen, wodurch die Ausnahme für Elternkarenz bei der Begrenzung von einem Sechstel des Jahresgehalts entfällt.
  • In § 77 Abs. 3 wird die Wortfolge „, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a,“ entfernt, um die Formulierung zu vereinfachen.
  • Der gesamte Absatz 4a in § 77 wird gestrichen, wodurch die verpflichtende Aufroll‑Pflicht bei Überschreiten von einem Sechstel des Jahresgehalts wegfällt.
  • Neue Ziffern 355 und 356 werden in § 124b eingefügt: Z 355 legt fest, dass die geänderten Regelungen erstmals für das Veranlagungsjahr 2020 gelten; Z 356 definiert die Berechnung des Jahressechstels für Kurzarbeit.

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