Ehe‑Partnerschafts‑Anpassungsgesetz 2020 – Umwandlung von Ehe und eingetragener Partnerschaft

Zusammenfassung

Das EPAG 2020 ändert ABGB, EheG, EPG und PStG, um Ehe und eingetragene Partnerschaft gegenseitig umwandelbar zu machen, die Elternschaft auf Partner auszuweiten und das Inkrafttreten am 1. Januar 2020 festzulegen.
einfache Mehrheit XXVII 29.06.2021
Gesetz
Personenstand
Bürgerliches Recht
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • Die Definition von Vater und Mutter wird erweitert: Verheiratete oder eingetragene Partner gelten als Eltern, wenn sie nicht länger als 300 Tage vor der Geburt verstorben sind.
  • Ehegatten können ihre Ehe durch eine Erklärung beim Standesbeamten in eine eingetragene Partnerschaft umwandeln; die bisherigen Namens‑ und Erbrechtsregelungen bleiben erhalten.
  • Eingetragene Partner können ihre Partnerschaft durch eine Erklärung beim Standesbeamten in eine Ehe umwandeln; die bisherigen Verträge und letztwilligen Verfügungen bleiben gültig.
  • Für Namens‑ und Erbrechtsfragen nach der Umwandlung gelten die §§ 93‑93c ABGB, sodass Namensänderungen und Erbansprüche wie bei einer regulären Eheschließung behandelt werden.

Reden

4 Reden insgesamt

Pro
Contra
5:50 min
Antrag 80/A – Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetz 2020 – EPAG 2020
1:18 min
Antrag 80/A – Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetz 2020 – EPAG 2020
Relevante Medienberichte
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