Änderung des Härtefallfondsgesetzes – Streichung der NPO‑Klausel

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert das Härtefallfondsgesetz: Er streicht die NPO‑Klausel aus § 1 Abs. 1, entfernt einen Satz in § 1 Abs. 4 und fügt § 6 Abs. 3 ein, das den Inkrafttretenszeitpunkt regelt.
einfache Mehrheit XXVII 09.07.2020
Gesetz
Gesundheit
Vereinsleben
Versammlungsfreiheit

Schwerpunkte

  • Der Verweis auf Non‑Profit‑Organisationen (NPO) wird aus § 1 Abs. 1 gestrichen, weil NPOs bereits durch ein eigenes Unterstützungsfondsgesetz abgedeckt sind.
  • Der dritte Satz in § 1 Abs. 4 wird entfernt, um die Formulierung zu vereinfachen.
  • Ein neuer § 6 Abs. 3 wird eingefügt, der festlegt, dass die Änderungen mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft treten.
  • Die Minister für Finanzen, Digitalisierung, Landwirtschaft und Tourismus erhalten die Aufgabe, Richtlinien zur Abwicklung des Härtefallfonds zu erlassen, die u. a. Rechtsgrundlagen, Förderhöhe und Verfahren festlegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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