Kurzarbeitsverlängerung für Lehrlinge bis März 2021
abgestimmt am
23.09.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf 832/A XXVII. GP ändert das Berufsausbildungsgesetz: Das Datum im § 13 Abs. 7 wird von August 2020 auf März 2021 verschoben und ein neuer Absatz 13 in § 36 legt die rückwirkende Geltung ab dem 1. September 2020 fest, wodurch Kurzarbeit für Lehrlinge bis zum 31. März 2021 möglich ist.
einfache MehrheitXXVII23.09.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
junger Mensch
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Das Datum im sechsten Satz von § 13 Abs. 7 wird von „31. August 2020“ auf „31. März 2021“ geändert, wodurch die Kurzarbeitsregelung für Lehrlinge bis zum 31. März 2021 befristet wird.
Ein neuer Absatz 13 wird in § 36 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 13 Abs. 7 rückwirkend zum 1. September 2020 in Kraft tritt.
Die Kurzarbeitsregelung kann von bis zu fünf Prozent der betrieblich ausgebildeten Lehrlinge (ca. 5 000 Personen) in Anspruch genommen werden.
Für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit bei gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bestätigung erforderlich.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.