Verpflichtende Volksabstimmung für stark unterstützte Volksbegehren

Zusammenfassung

Der Antrag ergänzt Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes um Absatz 2a, der bei Volksbegehren mit mindestens 4 % Unterstützung eine verpflichtende Volksabstimmung vorsieht, wenn das Parlament nicht innerhalb eines Jahres reagiert.
2/3 Mehrheit XXVII 03.12.2019
Gesetz
Verfassung
Gesetzgebungsverfahren
partizipative Demokratie

Schwerpunkte

  • Der bestehende Art. 41 Abs. 2 regelt bereits das Verfahren für Volksbegehren, wird jedoch um einen neuen Absatz erweitert.
  • Neu eingeführt wird Absatz 2a, der festlegt, dass Volksbegehren mit mindestens 4 % Unterstützung einer verpflichtenden Volksabstimmung unterzogen werden, wenn das Parlament nicht innerhalb eines Jahres reagiert.
  • Die Schwelle von 4 % der Stimmberechtigten soll sicherstellen, dass nur Initiativen mit breiter gesellschaftlicher Unterstützung zur Abstimmung kommen.
  • Eine Frist von einem Jahr gibt dem Parlament Zeit, das Volksbegehren zu prüfen und ggf. umzusetzen, bevor eine Volksabstimmung erzwungen wird.

Eingebracht von

Reden

5 Reden insgesamt

Pro
Contra
5:31 min
Antrag 9/A - Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
3:46 min
Antrag 9/A - Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
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