Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes um Absatz 2a, der bei Volksbegehren mit mindestens 4 % Unterstützung eine verpflichtende Volksabstimmung vorsieht, wenn das Parlament nicht innerhalb eines Jahres reagiert.2/3 Mehrheit XXVII 03.12.2019
Gesetz
Verfassung
Gesetzgebungsverfahren
partizipative Demokratie
Schwerpunkte
- Der bestehende Art. 41 Abs. 2 regelt bereits das Verfahren für Volksbegehren, wird jedoch um einen neuen Absatz erweitert.
- Neu eingeführt wird Absatz 2a, der festlegt, dass Volksbegehren mit mindestens 4 % Unterstützung einer verpflichtenden Volksabstimmung unterzogen werden, wenn das Parlament nicht innerhalb eines Jahres reagiert.
- Die Schwelle von 4 % der Stimmberechtigten soll sicherstellen, dass nur Initiativen mit breiter gesellschaftlicher Unterstützung zur Abstimmung kommen.
- Eine Frist von einem Jahr gibt dem Parlament Zeit, das Volksbegehren zu prüfen und ggf. umzusetzen, bevor eine Volksabstimmung erzwungen wird.
Reden
5 Reden insgesamt
Pro
Contra
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