Sonderbetreuungszeit und Teilkostenerstattung bei Epidemien/Pandemien

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf gewährt Arbeitnehmern bei behördlich veranlassten Schul‑ und Betreuungseinrichtungsschließungen während einer Epidemie oder Pandemie einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit mit Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber erhalten dafür vom Bund eine Teilkostenerstattung, die innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Maßnahmen geltend zu machen ist.
einfache Mehrheit XXVII 20.11.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Arbeitnehmer erhalten bei behördlich veranlassten Schul‑ oder Betreuungseinrichtungsschließungen im Rahmen einer Epidemie/Pandemie einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit.
  • Während dieser Sonderbetreuungszeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
  • Arbeitgeber erhalten vom Bund eine Kostenerstattung von 50 % des während der Sonderbetreuungszeit gezahlten Lohns, begrenzt durch die monatliche Höchstbeitragsgrundlage.
  • Der Erstattungsanspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde geltend gemacht werden.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
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