Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verbietet Vollspaltenböden für Schweine, führt eine verpflichtende Einstreu von mindestens 50 g pro Tier und Tag ein und legt Mindestflächen für den Liegebereich fest. Für Neubauten gilt die Regelung ab 1 Januar 2021, für alle anderen Betriebe erst ab 1 Januar 2025.einfache Mehrheit XXVII 18.03.2021
Gesetz
Tierschutz
Tiermedizin
Schwerpunkte
- Verbot von Vollspaltenböden für die Schweinehaltung.
- Mindestmenge an weichem organischem Einstreu: mindestens 50 g pro Schwein und Tag.
- Mindestfläche für den eingestreuten Liegebereich wird per Verordnung festgelegt, abhängig vom Körpergewicht der Schweine.
- Für Neubauten und Umbauten, die nach dem Kundmachungs‑Tag errichtet werden, gilt das Verbot bereits ab 1 Januar 2021.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.