Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt § 35a StAG einen neuen Absatz 1a hinzu, der die Veröffentlichung von Entscheidungen über die Einstellung von Ermittlungsverfahren in berichtspflichtigen Strafsachen vorschreibt.einfache Mehrheit XXVII 07.10.2020
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
- Der neue Absatz 1a verpflichtet die Staatsanwaltschaften, Entscheidungen über die Einstellung von Ermittlungsverfahren in berichtspflichtigen Strafsachen zu veröffentlichen.
- Berichtspflichtige Strafsachen sind solche, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse oder grundsätzliche Rechtsfragen vorliegen.
- Die Veröffentlichung erfolgt anonymisiert in der Ediktsdatei und wird von der Oberstaatsanwaltschaft angeordnet.
- Nach drei Jahren muss die veröffentlichte Entscheidung aus der Ediktsdatei gelöscht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.