Anpassung der Zuverdienstgrenze im Studienförderungsgesetz
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Das Parlament ändert das Studienförderungsgesetz: Der letzte Satz von § 12 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 Z 3 entfallen, die zumutbare Eigenleistung wird auf 15 000 € festgelegt, rückwirkende Nachzahlungen für 2019/20‑ und 2020/21‑Studierende werden geregelt, und alles tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
Ausbildungsbeihilfe
Schwerpunkte
Der letzte Satz von § 12 Abs. 3 wird gestrichen, sodass Studierende bei Antragstellung keine Einkommens‑Erklärung mehr abgeben müssen.
Die Ziffer 3 von § 30 Abs. 2 entfällt, wodurch ein bisheriger Berechnungsfaktor wegfällt.
Die zumutbare Eigenleistung wird auf den Betrag über 15 000 € der Bemessungsgrundlage festgelegt; bei Teilzeit‑Beihilfen reduziert sie sich proportional, und nach Vorlage aller Einkommensnachweise erfolgt eine abschließende Berechnung.
Ab dem Kalenderjahr 2020 gilt die neue Zuverdienstgrenze von 15 000 €.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.