Erweiterung des COVID‑19‑Schulstornofonds für das Schuljahr 2020/21
abgestimmt am
20.11.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert den COVID‑19‑Schulstornofonds, sodass Schulen Kosten für abgesagte Veranstaltungen im Unterrichtsjahr 2020/21 erstattet bekommen können. Er legt Erstattungsquoten von 80 % bzw. 70 % fest, abhängig vom Buchungszeitpunkt, und definiert Antragsfristen bis September 2020 bzw. Juli 2021.
einfache MehrheitXXVII20.11.2020
Gesetz
Bildung
Gesundheit
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
Die Bezeichnung des betroffenen Schuljahres wird von „Schuljahr 2019/20“ auf „Unterrichtsjahr 2020/21“ geändert, sodass das Gesetz auch für Veranstaltungen im neuen Schuljahr gilt.
Veranstaltungen, die vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 beschlossen und dann untersagt wurden, gelten als begünstigte Schulveranstaltungen und können Kosten erstattet bekommen.
Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung, Eintritt, Kurse, Vorträge und Material werden zu 80 % erstattet, wenn die Buchungen bis zum 11. März 2020 eingingen, sonst zu 70 %.
Anträge für Veranstaltungen, die zwischen dem 11. März 2020 und dem Jahresende 2019/20 abgesagt wurden, müssen bis zum 30. September 2020 gestellt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.