Rückwirkende Aktivierung von Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998
abgestimmt am
20.11.2020
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Ärztegesetz 1998 um § 244, der zahlreiche Bestimmungen aus einer 2020‑Novelle rückwirkend zum 1. September 2020 wieder in Kraft setzt und gleichzeitig festlegt, dass einige davon am 30. Juni 2021 erlöschen. Die Regelung erfordert die Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑V‑G.
einfache MehrheitXXVII20.11.2020
Gesetz
Gesundheit
Veröffentlichung des Gesetzes
Schwerpunkte
Der Antrag fügt § 244 ein, der zahlreiche Bestimmungen aus der Novelle BGBl I Nr. 86/2020 rückwirkend zum 1. September 2020 wieder in Kraft setzt.
Einige der wieder aktivierten Bestimmungen (z. B. § 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4) verlieren ihre Gültigkeit am 30. Juni 2021.
Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8, Z 12 und Art. 11 Abs. 1 Z 2, 8 B‑V‑G und erfordert die Zustimmung der Länder nach Art. 102 Abs. 4 B‑V‑G, bevor die Bestimmungen wirksam werden.
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