Pandemie‑Flexibilisierung der Kammer‑Sitzungs- und Beschlussverfahren
abgestimmt am
20.11.2020
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert drei Kammergesetze, um während COVID‑19 virtuelle oder umgestellte Sitzungen zu ermöglichen und ermöglicht Umlaufbeschlüsse für bestimmte Frist‑Beschlüsse.
einfache MehrheitXXVII20.11.2020
Gesetz
Handel
Industrie
Berufsverband
Gesetzgebungsverfahren
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Ein neuer § 61a wird eingeführt, der regelt, dass bei pandemiebedingten Einschränkungen Fachgruppentagungen und Wirtschaftsparlamente von den jeweiligen Fachgruppenausschüssen bzw. dem Erweiterten Präsidium übernommen werden können.
In § 126 Abs. 2 wird festgelegt, dass bei Rückzahlungsforderungen von Kammerumlagen sowohl die Bundeskammer als auch die betroffenen Landeskammern Parteistellung erhalten.
Der neue § 61a und die entsprechenden Änderungen in den anderen Gesetzen verlieren am 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit.
Im Ziviltechnikergesetz wird § 120 eingeführt, der ähnlich wie § 61a die Durchführung von Kammervollversammlungen bei COVID‑19 regelt und bei Unmöglichkeit von Präsenz- oder Videokonferenzen Umlaufbeschlüsse zulässt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.