Temporäre Ausnahmeregelungen für Beschlussfassungen und Aufhebung des Kumulationsverbots während der COVID‑19‑Krise
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert fünf zentrale Rechtsbereiche um eine befristete Regelung, die Beschlüsse im Umlaufweg oder per Videokonferenz bei außergewöhnlichen Verhältnissen erlaubt, und hebt das Kumulationsverbot für Förderungen in den Jahren 2020‑2021 auf.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Presse
Hörfunk
Fernsehen
Gesundheit
Politische Partei
Schwerpunkte
Einführung einer Ausnahmeregelung, die Beschlussfassungen im Umlaufweg oder per Videokonferenz bei außergewöhnlichen Verhältnissen erlaubt.
Die gleiche Ausnahmeregelung wird in das KommAustria‑Gesetz (Kommunikationsbehörde) eingefügt – in den §§ 9, 10, 28 und 32.
Im Presseförderungsgesetz wird die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 3 Z 4a aufgenommen.
Im Publizistikförderungsgesetz wird die gleiche Regelung in § 9 Abs. 6a eingefügt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.