Änderung § 109 Abs. 2 BDG – Schutz vor dauerhaften Ermahnungen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert § 109 Abs. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes: Erlaubt das Aussetzen einer Disziplinaranzeige bei Belehrung/Ermahnung, verlangt Nachweis der Mitteilung und die Löschung der Einträge nach drei Jahren ohne weitere Verstöße.
einfache Mehrheit XXVII 01.07.2021
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Von einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn der Vorgesetzte eine Belehrung oder Ermahnung für ausreichend hält.
  • Die Belehrung bzw. Ermahnung muss dem Beamten nachweislich mitgeteilt werden; eine schriftliche Stellungnahme des Beamten wird an die Maßnahme angeheftet.
  • Nach drei Jahren ab Mitteilung muss die Ermahnung oder Belehrung aus dem Personalakt entfernt bzw. gelöscht werden und darf keine dienstlichen Nachteile mehr nach sich ziehen, sofern keine weitere Dienstpflichtverletzung erfolgt ist.
  • Die Löschung oder Entfernung ist dem betroffenen Beamten unverzüglich und nachweislich mitzuteilen; das Inhaltsverzeichnis des Personalakts muss entsprechend angepasst werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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