Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt § 8 (2) des Führerscheingesetzes einen neuen Unterabschnitt 2a hinzu, der Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen von Stempel‑ und Verwaltungsgebühren befreit und keinen Kosten‑Ersatz für die Führerscheinausstellung vorsieht.einfache Mehrheit XXVII 06.07.2022
Gesetz
Straßenverkehr
Mensch mit Behinderung
Schwerpunkte
- Ein neuer Unterabschnitt 2a wird in § 8 (2) des Führerscheingesetzes eingefügt.
- Betroffene Personen werden von Stempel‑ und Verwaltungsgebühren befreit, wenn sie wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung besitzen und ein ärztliches Gutachten für die Verlängerung benötigen.
- Für die Ausstellung des neuen Führerscheins wird kein Kosten‑Ersatz geleistet.
- Der Antrag folgt den Empfehlungen des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen, um die Ziele von Art. 7 B‑VG und dem Behindertengleichstellungsgesetz zu unterstützen.
Reden
4 Reden insgesamt
Pro
Contra
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