Anpassung der parlamentarischen Immunität im Geschäftsordnungsgesetz

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert das Geschäftsordnungsgesetz, um die Immunität von Abgeordneten zu präzisieren: Festnahmen benötigen die Zustimmung des Nationalrates, Abgeordnete können die Zulässigkeit von Ermittlungen anfordern und der Nationalrat muss innerhalb von acht Wochen entscheiden.
2/3 Mehrheit XXVII 27.02.2020
Gesetz
Gesetzgebungsverfahren
parlamentarische Immunität
Geschäftsordnung des Parlaments

Schwerpunkte

  • Abgeordnete dürfen nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden, außer wenn sie auf frischer Tat erwischt werden.
  • Ein Abgeordneter kann beim Präsidenten des Nationalrates die Zulässigkeit einer Ermittlungsmaßnahme anfordern; der Nationalrat muss innerhalb von acht Wochen entscheiden.
  • Die Formulierungen für Anträge (Ersuchen um Zustimmung, Mitteilungen, Verlangen) werden präzisiert und auf die neuen Paragraphen‑Bezüge angepasst.
  • Bestimmte Dokumente (z. B. Anträge, Ermächtigungsersuchen) dürfen nicht vervielfältigt, sondern nur als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen veröffentlicht werden.

Reden

4 Reden insgesamt

Pro
Contra
3:53 min
Antrag 98/A - Geschäftsordnungsgesetz 1975
3:33 min
Antrag 98/A - Geschäftsordnungsgesetz 1975
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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