Einführung von Selbstbehalten und Streichung von § 8 31 ASVG zur Finanzkonsolidierung der ÖGK
abgestimmt am
27.02.2020Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag von Dr. Pamela Rendi‑Wagner streicht die Ziffer 1.8 31 im ASVG und benennt die Novellierungsanordnung zu § 727 Abs. 2 als „2“. Ziel ist, Selbstbehalte für ÖGK‑Versicherte einzuführen, um drohende Bilanzverluste von 1,7 Mrd. € bis 2024 zu begrenzen.einfache Mehrheit XXVII 27.02.2020
Abänderung
Arbeitsrecht
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Antrag streicht die Ziffer 1.8 31 im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vollständig.
- Die Novellierungsanordnung zu § 727 Abs. 2 erhält die Ziffernbezeichnung „2“.
- Ziel des Antrags ist die Einführung von Selbstbehalten für ÖGK‑Versicherte, um die erwarteten Bilanzverluste von 1,7 Mrd. € bis 2024 zu begrenzen.
- Der Antrag begründet die Notwendigkeit mit dem „Konsolidierungspfad“ der ÖGK, der Ausgabenseite den Gürtel enger schnallen lassen will, ohne Leistungen für Versicherte zu kürzen.
Hauptgegenstand
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.