Titel‑Korrektur und Klarstellung im Medizinproduktegesetz 2021
abgestimmt am
13.10.2021
Zusammenfassung
Der Änderungsantrag ergänzt im Titel des Medizinproduktegesetzes die Jahreszahl 2021, ersetzt in § 14 Abs. 4 Z 6 das Wort „und“ durch „oder“ zur Klarstellung von Qualifikationen für die Ethikkommission und streicht einen überholten Absatz (§ 84 Abs. 3).
einfache MehrheitXXVII13.10.2021
Abänderung
Gesundheit
Schwerpunkte
Im Titel des Medizinproduktegesetzes wird die Jahreszahl „2021“ ergänzt, damit sofort ersichtlich ist, dass die Änderungen das Gesetz von 2021 betreffen.
In § 14 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt, um klarzustellen, dass entweder ein technischer Sicherheitsbeauftragter **oder** eine Person mit einem biomedizinisch‑technischen Abschluss zur Ethikkommission gehören kann.
Der bisherige Ziffer 2‑Abschnitt (Bezug zu § 84 Abs. 3) wird gestrichen, weil die befristete Regelung über den 31. Dezember 2021 hinaus nicht mehr nötig ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.