Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag präzisiert das COVID‑19‑Impfpflichtgesetz, definiert detaillierte Daten, die an das ZMR und weitere Behörden übermittelt werden müssen, und ändert einige Formulierungen zu Strafen und Fristen.einfache Mehrheit XXVII 20.01.2022
Abänderung
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Formulierung „in den letzten 180 Tagen“ wird aus § 2 Z 5 gestrichen, um mehr Flexibilität bei der Festlegung von Impfintervallen zu ermöglichen.
- Nach dem Wort „Anzahl“ wird die Wortfolge „der Impfungen“ eingefügt, um klarzustellen, dass sich die Angabe auf Impfungen bezieht.
- In § 4 Abs. 4 Z 1 wird festgelegt, dass die notwendige Anzahl von Impfungen und die zulässigen Impfintervalle definiert werden müssen.
- Der Bundesminister für Inneres wird als Auftragsverarbeiter definiert und muss für Personen über 18 Jahre Name, Vorname, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresscode, Gemeindekennziffer sowie Haupt‑ bzw. Nebenwohnsitz an das ZMR melden.
Hauptgegenstand
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.