Ergänzung sozialer Standards und Verbraucherrechte im Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetz
abgestimmt am
13.10.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt das Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetz um neue Vorgaben für soziale und arbeitnehmerschutzrechtliche Standards, erweitert Verbraucherrechte und regelt das Inkrafttreten mehrerer Paragraphen.
einfache MehrheitXXVII13.10.2022
Abänderung
Umwelt
Energie
Verfassung
Schwerpunkte
Ein neuer § 6a Abs. 1 verpflichtet die Ministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, bis zum 30. Juni 2023 Kriterien für Förderungen festzulegen, die soziale Standards, Arbeitnehmerschutz und regionale Wertschöpfung erhöhen.
§ 55 Abs. 2 wird um einen Satz ergänzt, der Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erlaubt, von den Vorgaben abzuweichen, wenn die Verordnung nach § 58 besondere Regelungen trifft.
§ 103 wird um die Absätze 5 und 6 ergänzt: Absatz 5 legt fest, dass das neue § 6a Abs. 1 und weitere genannte Paragraphen mit dem Tag der Kundmachung in Kraft treten; Absatz 6 bestimmt, dass § 56 Abs. 4, 6 und 7 bereits am 1. Jänner 2023 wirksam werden.
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